26 03

Wer zuerst kommt, berichtet zu erst

Vor dem Oberlandesgericht in München beginnt demnächst der Prozess gegen den sog. Nationalsozialistischen Untergrund (NSU), und dessen Unterstützer. Im Vorfeld löste die Vergabeentscheidung von reservierten Plätzen an Medienvertreter Unverständnis und Kopfschütteln aus: Das OLG vergab die Plätze nach dem Prioritätsprinzip, mit der Folge, dass sich unter den 50 Reservierungen keine ausländischen Medien befinden (siehe Pressemitteilung des OLG München vom 25. März 2013).

Formal wird man dem OLG München keinen Vorwurf machen können. Das Prioritätsprinzip („wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) ist ein objektives Verfahren, um begrenzte Kapazitäten zu verteilen. Schließlich hatte es das Verfahren rechtzeitig angekündigt, sodass die Medien sich rechtzeitig um eine Akkreditierung hätten bemühen können.

Es bleibt dennoch ein fader Beigeschmack, dass gerade keine ausländischen und insb. türkischen Medien garantierte Sitzplätze haben – zumal acht Opfer des NSU türkischstämmig sind. Das OLG hätte hier ein bisschen mehr Fingerspitzengefühl zeigen, und sich an der üblichen Verwaltungspraxis orientieren können. Es hätte m. E. so auch zu einer anderen Entscheidung kommen können: So ist nämlich das Prioritätsprinzip nur eins von mehreren Verfahren eine Verteilung vorzunehmen.

Vorliegend hätte man durchaus zu einer anderen Verteilung kommen können: Bspw. hätte man aufgrund des überragenden Interesse auch im Ausland an dem Verfahren eine vorherige Aufteilung der 50 Medienplätze dergestalt vornehmen können, dass 10 für ausländische und 40 für inländische Medien vorgesehen sind. Diese „Platzgruppen“ hätten wiederum jeweils ohne weiteres nach Eingang des Akkreditierungsantrags vergeben werden können. – Man hätte die Problematik elegant umschifft.

Ob die nun von einigen vorgeschlagene Übertragung von (Bild und) Ton der Verhandlung in einen zweiten Saal für die weiteren Medienvertreter eine öffentliche Vorführung ist, und somit einen Verstoß gegen das Verbot des § 169 GVG darstellt, ist sicherlich ein Punkt der der Klärung bedarf. Jedoch ist das NSU-Verfahren gänzlich ungeeignet, um zu prüfen, ob der Vorschlag möglichweiser ein Revisionsgrund ist oder nicht – dafür ist im Vorfeld und bei den Ermittlungen des gesamten NSU-Komplexes einfach zu viel falsch gelaufen, als dass man sich hier die Blöße geben sollte. Insofern ist die Entscheidung des OLG München gegen eine Übertragung nachvollziehbar und richtig.

Zu guter Letzt bleibt noch die Frage, warum jedoch insgesamt fünf ARD-Anstalten (BR, NDR, SWR, MDR, WDR) vor Ort (bzw. akkreditiert) sind? Dies will sich mir, auch angesichts er häufigen Aussage Gebührengelder sparen zu wollen, nicht erschließen.

CM // Unter: Anmerkungen, Medien, Rechtsprechung // Tags: , , , , // 0 Kommentare

19 03

Definiere „Sicherheit“!

Sichere Kommunikation via E-Mail. Zwischen Bürgen, Behörden und Unternehmen. Das will die Bundesregierung mit De-Mail erreichen. Einem Inselsystem, das nur in Deutschland gelten soll, und zur „normalen“ E-Mail inkompatibel ist. Die Kommunikation erfolgt verschlüsselt, zumindest bis zur Entschlüsselung zu Prüfungszwecken (Suche nach Schadsoftware) auf den De-Mail-Servern.

Experten sagen unisono, dass das De-Mail-Konzept nicht sicher ist. Gerade die Entschlüsselung auf den De-Mail-Servern kann genutzt werden, um die Inhalte der Nachrichten zu manipulieren. Die Bundesregierung will dies durch besonders gesicherte Rechenzentren, Zugangsbeschränkungen, Zertifizierungen etc. pp. verhindern. Faktisch bleibt De-Mail damit jedoch ein anfälliges System – gerade in Anbetracht, dass hierüber auch sensible Daten (bspw. mit dem Finanzamt) ausgetauscht werden sollen. Es kann so dem selbstgesteckten Anspruch nicht gerecht werden.

De-Mail-Dienste sind Dienste auf einer elektronischen Kommunikationsplattform, die einen sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann im Internet sicherstellen sollen.

(§ 1 Abs. 1 De-Mail-Gesetz; Hervorhebungen durch den Autor)

Eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung muss daher von den Kommunikationspartnern selbst vorgenommen werden. Wie verbreitet diese ist, kann jeder kurz selbst für sich überlegen, indem man sich kurz in Erinnerung ruft, ob man seine E-Mails verschlüsselt. Eigentlich sollte De-Mail hier Abhilfe schaffen, doch entschied sich die Bundesregierung für das oben beschriebene Verfahren mit der kurzzeitigen Entschlüsselung auf den Servern der Diensteanbieter.

Die Bedenken die gegen dieses Verfahren bestehen sind der Bundesregierung bekannt. Jedoch anstatt, diesen endlich durch eine echte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu begegnen, hat sich die Bundesregierung offenbar für einen anderen Weg entschieden: Spiegel Online meldet, dass die Bundesregierung den De-Mail-Dienst pauschal – per Gesetz – als sicher erklären will. Das liest sich dann, bspw. in Bezug auf § 87a Abs. 1 Abgabenordnung, so:

Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3.

(Art. 7 Nr. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften; BT-Drucksache 17/11473, S. 12)

Die denkbar schlechteste Variante Bedenken auszuräumen. Gerade von einem quasi-staatlichen Dienst wird man verlangen dürfen, dass bei diesem alles technisch möglich und zumutbare getan wird, um diesen für die Nutzer sicher zu gestalten. Doch gerade dies macht die Bundesregierung nicht.

Es kann daher – Stand heute – nur von der Nutzung von De-Mail abgeraten werden. Übrigens: Niemand ist verpflichtet sich eine De-Mail-Adresse zuzulegen. Es bleibt als Kommunikationsmöglichkeit mit Behörden (und Unternehmen) weiterhin der gute, alte Brief als sichere, vertrauliche und nachweisbare Möglichkeit.

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14 02

Klarstellung nötig

In der vergangen Woche entschied das Oberlandesgericht Hamm[1], dass ein Arzt bei einer heterologe Insemination (ugs. auch „Samenspende“) Auskunftspflichten betreffend die genetische Abstammung gegenüber dem Kind hat. In den Medien wurde dieses Urteil teils als „wegweisend“ bezeichnet. Ein Urteil im Spannungsfeld zwischen der Zurückhaltung von Information und dem Bedürfnis von Information.

Im Grunde ist an der Entscheidung des OLG Hamm nichts auszusetzen. Das Gericht hat anhand der aktuellen Rechtslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Das BVerfG hat mehrfach entschieden,[2] dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch die Kenntnis der eigenen Abstammung umfasst. Wörtlich führt es aus:

Zwar verleiht das Persönlichkeitsrecht kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen der eigenen Abstammung, es schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen.[3]

Und dieser Fall wird regelmäßig im Bereich der „Samenspende“ vorliegen, da davon auszugehen ist, dass das beteiligte Institut („Samenbank“) die nötigen Informationen vorliegen hat.[4] Doch was bedeutet dies nun praktisch?

Zunächst einmal ändert sich durch den Auskunftsanspruch familienrechtlich nichts. Der soziale Vater, der in den meisten Fällen auch der rechtliche Vater sein dürfte, bleibt durch die Nennung des Namens des biologischen Vaters auch weiterhin der rechtliche Vater – mit allen Rechten und Pflichten.

Allerdings könnte die Vaterschaft des rechtlichen Vaters angefochten werden, womit dann der biologische Vater u. U. an dessen Stelle tritt. Als Beispielsfälle werden immer wieder genannt, dass sich das Kind auf diesem Wege Unterhalt oder eine möglicherweise größere Erbschaft „sichern“ könnte. Allerdings wäre auch der umkehrte Weg möglich: Dass das Kind für den biologischen Vater im Alter (bspw. Pflegekosten) einstehen muss. Zwar sind in der Praxis, soweit sich dies überblicken lässt, solche Fälle noch nicht aufgetreten, theoretisch ist dies jedoch möglich

Grundsätzlich wird man festhalten, dass zwischen Beteiligten (Samenspender, Empfänger, Institut) regelmäßig Einigkeit dahingehend besteht, dass bzgl. des so gezeugten Kindes keinerlei familien- und erbrechtlichen Ansprüche bestehen sollen. Hier macht jedoch die Rechtsprechung durch den Auskunftsanspruch und der Gesetzgeber durch die Nichtregelung der Rechtsfolgen einer „Samenspende“ in gewisser Weise einen Strich durch die Rechnung.

Die einfachste und beste Lösung wäre, wenn der Gesetzgeber diesen gerade ausgeführten Konsens zwischen den Beteiligten, rechtlich klarstellen würde: Auskunftsanspruch des Kindes gegen das Institut (und/oder die Eltern) ja; familien- und erbrechtliche Ansprüche nein (inkl. des Ausschlusses dies über die Anfechtung der bisherigen Vaterschaft zu erreichen). Dies könnte man durch zwei, drei zusätzliche Paragraphen ohne weiteres regeln. Ein Blick ins benachbarte Ausland genügt.

So richtig die Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf die Kenntnis der eigenen Abstammung ist, so wichtig ist die gesetzliche Klarstellung das keinerlei Ansprüche gegen den biologischen Vater bestehen. Nicht zu vergessen ist nämlich, dass die heterologe Insemination für einige Paare der einzige Weg ist, Kinder zu bekommen. Und dieser – für sich genommen – schon schwierige Weg sollte nicht noch durch später möglicherweise auftretende Rechtsstreitigkeiten verkompliziert werden.



[1] OLG Hamm, Urt. v. 06. 02. 2013, I-14 U 7/12, online unter: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/I_14_U_7_12_Urteil_20130206.html, zuletzt abgerufen am 14. Feb. 13.

[2] Siehe nur: BVerfG, Beschluss v. 18. 08. 2010, 1 BvR 811/09, Rn. 14 m. w. N., online unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100818_1bvr081109.html, zuletzt abgerufen am 14. Feb. 13.

[3] BVerfG, a. a. O. (Fn. 2).

[4] Nach § 15 Abs. 1, 2 TPG sind die Daten mindestens 30 Jahre aufzubewahren.

CM // Unter: Anmerkungen, Gesellschaft, Rechtsprechung // Tags: , , , // 0 Kommentare

06 02

Einer will das Ergebnis vorgeben

In der letzten Woche hat die Regierungskommission, die die sog. „Anti-Terror-Gesetze“ (u. a. Zugriffsrechte der Behörden auf Telefonkontakte und Bankverbindungen) des Bundes evaluieren soll, ihre Arbeit aufgenommen. Die Kommission hatte noch gar nicht richtig ihre Arbeit aufgenommen, da forderte Innenminister Hans-Peter Friedrich bereits die Ausweitung der Gesetze.

Die Kommission zur Überprüfung der deutschen Sicherheitsgesetze wird zur Farce. Es fängt bereits damit an, dass die aktuelle Legislaturperiode praktisch abgelaufen ist, eventuelle Vorschläge also nicht mehr vor Bundestagswahl umgesetzt werden können. Dabei ist die Einsetzung der Kommission kein plötzlicher Geistesblitz der Regierung gewesen, sondern war bereits im Koalitionsvertrag aufgeführt.

Zu kritisieren ist außerdem, dass die Kommission nicht unabhängig besetzt ist. So sind unter anderem die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheuser-Schnarrenberger Bundesinnenminister des Inneren Hans-Peter Friedrich Mitglieder der Kommission, was m. E. ziemlich unglücklich ist.

Friedrich fiel auch direkt auf, indem er forderte „neue, schärfere Gesetze“ zu erlassen, da die „Sicherheitslage angespannt“ sei. Selbstverständlich forderte er auch die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung. Daraus lässt sich folgern, dass Friedrich das Ergebnis der Evaluation vorwegnehmen, zumindest jedoch stark beeinflussen will.

Es ist ja nicht so, dass nichts zu tun wäre für den Innenminister: Der Verfassungsschutz von Bund und Ländern muss umfassend reformiert, wenn nicht sogar abgeschafft, werden. Ein neuerliches NPD-Verbotsverfahren muss zumindest auch seitens der Regierung geprüft werden. Um nur zwei Beispiele zu nennen. Friedrich will stattdessen lieber ein Stück weiter in Richtung Überwachungsstaat gehen.

Ich bin nicht sicher, ob ihm wirklich bewusst war, dass er durch seine Aussage die Kommission praktisch überflüssig gemacht hat. In beiden Fällen (unbewusst und bewusst) hat er jedoch eindrucksvoll gezeigt, dass er für den Posten als Innenminister die denkbar schlechteste Besetzung ist.

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29 01

Das Elend geht weiter

Nun soll also die „Strompreis-Sicherung“ den weiteren Anstieg der Strompreise begrenzen. Für zwei Jahre will Bundesumweltminister Altmeier die EEG-Umlage deckeln. Auch die Befreiungen für Großverbraucher sollen nun überprüft werden. Bundeswirtschaftsminister Rösler stimmt dem inhaltlich zu, wenngleich der Vorschlag nicht mit ihm abgesprochen war.

Allein an dieser Maßnahme tritt das ganze Elend dieser Bundesregierung in Sachen „Energiewende“ zu Tage. Die Konzept- und Planlosigkeit kann besser nicht verdeutlicht werden. Es stellt sich immer mehr als Fehler raus, dass die Aktivitäten in diesem Bereich nicht in einem „Energieministerium“ zentral gebündelt sind.

Die ganze Energiewende von Union und FDP besteht aus Flickschusterei und Rumdoktoren an Symptomen. Ursachenbekämpfung? – Fehlanzeige. Die EEG-Umlage ist uns allen zum Jahresbeginn förmlich „um die Ohren geflogen“. Änderungen, oder gar eine Reform? – Fehlanzeige, vertagt. Die Stromnetzbetreiber bekommen die Windkraftanlagen nicht so schnell ans Netz, wie es sein müsste. Haftung? – Ja, zahlen darf aber der Verbraucher. Der Ausbau der Stromtrassen kommt nicht voran. Vernünftige Planung? – Fehlanzeige.

Allein das Chaos, was zur Zeit bei der EEG-Umlage zu bestaunen ist, verlangt nach dringendem Handeln. Betriebe, die sonst international nicht wettbewerbsfähig sind (bspw. Aluminium- und Kupferhütten), sollen Ermäßigungen erhalten – keine Frage. Allerdings muss auch hier kritisch geprüft werden, ob das Verhältnis noch stimmt, wenn diese Unternehmen knapp 18 Prozent des Stroms verbrauchen, jedoch nur 0,3 Prozent der EEG-Umlage leisten. Und auch der Wildwuchs bei den Ermäßigungen muss gestoppt werden: Die Ausnahme darf nicht zur Regel werden.

Ferner muss auch die EEG-Förderung als solche reformiert werden: Mit verbindlichen Jahreshöchstfördersummen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Erzeugungsmethoden. Wenn die Jahreshöchstfördersumme zum Beispiel bereits im Frühherbst aufgebraucht ist, dann werden Anlagen die bis zum Jahresende angeschlossen werden, nicht mehr gefördert. Das ist zwar ein radikaler Ansatz, m. E. jedoch die einzige Möglichkeit die Kosten im Rahmen zu halten. Beispielsweise könnte man so im Vorfeld festlegen, dass die EEG-Umlage pro Jahr um maximal 0,2 Cent steigt. Voraussetzung ist freilich, eine genaue Erfassung und Meldung neuer Anlagen, sowie die regelmäßige Meldung wie viel Geld zur Förderung noch zur Verfügung steht (wie bspw. bei der „Abwrackprämie“ im Jahre 2009).

Ebenso wäre zu überlegen, ob statt der fixen, erzeugungsabhängigen Förderung (garantierte Summe pro eingespeister kWh) über 20 Jahre, nicht andere Möglichkeiten der Förderung möglich sind. Dies müsste unvoreingenommen geprüft werden. Auch die Erzeuger von Erneuerbaren Energien müssten sich hier bewegen, wollen sie weiterhin eine große Akzeptanz in der Bevölkerung erreichen.

Die Förderung der bestehen („Alt-“)Anlagen hingegen kann – wegen Vertrauensschutz – nicht gekürzt werden, sodass Anpassungen nur bzgl. neuer Anlagen möglich sind. Diese Möglichkeit muss baldmöglichst genutzt werden, damit nicht wieder ein Anstieg der EEG-Umlage von annähernd 50 Prozent zu verzeichnen ist, was langfristig der Akzeptanz der „Erneuerbaren“ Schaden zufügen wird.

Der Vorschlag des Bundesumweltministers ist unter diesen Gesichtspunkten die schlechteste aller möglichen Varianten: Er könnte schlimmstenfalls dafür sorgen, dass geplante Ausbauprojekte auf Eis gelegt werden. Überdies wird er sich die Frage gefallen müssen, ob die „Strompreis-Sicherung“ – angesichts des geplanten Inkrafttretens der Begrenzung im August diesen Jahres, also einen Monat vor der Bundestagswahl – nicht bloß ein wahltaktisches Manöver ist.

CM // Unter: Anmerkungen, Energiewirtschaft, Erneuerbare Energien, Politik // Tags: , , , , , , , , // 0 Kommentare

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